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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Mit Erlaß vom 30. 6. 1966 hat der Nieders. Minister des Innern die Regierungsund<br />

Verwaltungspräsidenten davon unterrichtet, daß<br />

I. für die Genehmigung der Annahme von Wappen durch Samtgemeinden die Zuständigkeit<br />

der Regierungs-(Verwaltungs-)Präsidenten gegeben ist,<br />

2. Samtgemeinden, die den Namen einer ihrer Mitgliedsgemeinden führen und in<br />

dieser Gemeinde ihren Sitz haben, auch deren Wappen als eigenes annehmen können<br />

48).<br />

Der Herr Nds. Ministerpräsident - Staatskanzlei - gab mit Erlaß vom 8. 8. 1966,<br />

S Nr. 398/66, den Staatsarchiven davon Kenntnis und wies sie darauf hin, daß es<br />

diesen nur obliege, die heraldische Seite der Wappen- und Siegelführung zu begutachten.<br />

Soweit beim Entstehen eine Möglichkeit zur Einflußnahme bestünde, sollte<br />

jedoch darauf hingewiesen werden, daß Dienstsitzgemeinde und Samtgemeinde nicht<br />

das gleiche Wappen führen, da das gegen den Grundsatz verstößt, daß Wappen verschiedener<br />

Personen und Körperschaften klar unterscheidbar und möglichst einmalig<br />

sein sollten. Wenn aber diese Einflußnahme nicht möglich sei und eine Samtgemeinde<br />

das Wappen ihrer Dienstsitzgemeinde übernehmen wolle, wird im Gutachten zweckmäßigerweise<br />

jedoch wenigstens auf die Wappengleichheit zwismen Samt- und<br />

Dienstsitzgemeinde hinzuweisen sein. Die Klärung der damit verbundenen rechtlichen<br />

Fragen sei den Regierungs-(Verwaltungs-)Präsidenten zu überlassen 48).<br />

Dies geschah :in unserem Bereich durch Verfügung des Präsidenten des Nicdcrs.<br />

Verwaltungsbezirks <strong>Braunschweig</strong> vom 14. 6. 1967 - J Ia 417/67 - an die Landkreise<br />

des Bezirks und nachrichtlich an das Staatsarchiv WoIfenbütteI. Es wird darauf<br />

hingewiesen, daß Samtgemeinden, die den Namen einer ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

führen und in dieser Gemeinde ihren Sitz haben, auch deren Wappen als eigenes annehmen<br />

können. Der Nieders. Minister des Innern habe dieser Auffassung mit Erlaß<br />

vom 19. 7. 1966 - III/1(c) Nr. 33200/18 - zugestimmt. Für die Genehmigung der<br />

Annahme von Wappen durch Samtgemeinden im <strong>Braunschweig</strong>er Lande sei die Zuständigkeit<br />

des Präsidenten des Verwaltungs-Bezirks <strong>Braunschweig</strong> gegeben 49).<br />

Inzwischen ist 1975 im Zuge der Gebiets- und Verwaltungs reform die Zuständigkeit<br />

für die Genehmigung von Wappen und Flaggen der Landkreise, Gemeinden<br />

und Landgemeinden neu geregelt worden 50). Die Genehmigung von Wappen und<br />

Flaggen der braunschweigischen Landkreise und kreisfreien Städte oblag jetzt nicht<br />

mehr dem Innenminister, sondern dem Präsidenten des Verwaltungsbezirks, ab I. 2.<br />

1978 dem Regierungspräsident in <strong>Braunschweig</strong>. Für die Genehmigung der kreisangehörigen<br />

Gemeinden - mit Ausnahme der selbständigen Städte - und der Samtgemeinden<br />

waren jetzt die Landkreise zuständig.<br />

Dieser Abschnitt des Erlasses vom 18. 8. 1975 (s. Anm. 50) hat mit Runderlaß<br />

des Niedersämsischen Innenministers vom 25. S. 1978 (Nds. MB!. Nr. 26/x978,<br />

S. 811) wohl mit Rücksicht auf die Neufassung der Niedersächsischen Gemeindeord-<br />

48) Staats-A. Wolfenbüttel, I Nds. V 12e, BI. 3.<br />

U) Staats-A. Wolfenbüttel, 1 Nds V He, BI. 4.<br />

&0) RdErl. d. MI v. 18.8. 1975 (Nds. MB!. Nr. 37h975, S. 1234).<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568

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