braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Mit Erlaß vom 30. 6. 1966 hat der Nieders. Minister des Innern die Regierungsund<br />
Verwaltungspräsidenten davon unterrichtet, daß<br />
I. für die Genehmigung der Annahme von Wappen durch Samtgemeinden die Zuständigkeit<br />
der Regierungs-(Verwaltungs-)Präsidenten gegeben ist,<br />
2. Samtgemeinden, die den Namen einer ihrer Mitgliedsgemeinden führen und in<br />
dieser Gemeinde ihren Sitz haben, auch deren Wappen als eigenes annehmen können<br />
48).<br />
Der Herr Nds. Ministerpräsident - Staatskanzlei - gab mit Erlaß vom 8. 8. 1966,<br />
S Nr. 398/66, den Staatsarchiven davon Kenntnis und wies sie darauf hin, daß es<br />
diesen nur obliege, die heraldische Seite der Wappen- und Siegelführung zu begutachten.<br />
Soweit beim Entstehen eine Möglichkeit zur Einflußnahme bestünde, sollte<br />
jedoch darauf hingewiesen werden, daß Dienstsitzgemeinde und Samtgemeinde nicht<br />
das gleiche Wappen führen, da das gegen den Grundsatz verstößt, daß Wappen verschiedener<br />
Personen und Körperschaften klar unterscheidbar und möglichst einmalig<br />
sein sollten. Wenn aber diese Einflußnahme nicht möglich sei und eine Samtgemeinde<br />
das Wappen ihrer Dienstsitzgemeinde übernehmen wolle, wird im Gutachten zweckmäßigerweise<br />
jedoch wenigstens auf die Wappengleichheit zwismen Samt- und<br />
Dienstsitzgemeinde hinzuweisen sein. Die Klärung der damit verbundenen rechtlichen<br />
Fragen sei den Regierungs-(Verwaltungs-)Präsidenten zu überlassen 48).<br />
Dies geschah :in unserem Bereich durch Verfügung des Präsidenten des Nicdcrs.<br />
Verwaltungsbezirks <strong>Braunschweig</strong> vom 14. 6. 1967 - J Ia 417/67 - an die Landkreise<br />
des Bezirks und nachrichtlich an das Staatsarchiv WoIfenbütteI. Es wird darauf<br />
hingewiesen, daß Samtgemeinden, die den Namen einer ihrer Mitgliedsgemeinden<br />
führen und in dieser Gemeinde ihren Sitz haben, auch deren Wappen als eigenes annehmen<br />
können. Der Nieders. Minister des Innern habe dieser Auffassung mit Erlaß<br />
vom 19. 7. 1966 - III/1(c) Nr. 33200/18 - zugestimmt. Für die Genehmigung der<br />
Annahme von Wappen durch Samtgemeinden im <strong>Braunschweig</strong>er Lande sei die Zuständigkeit<br />
des Präsidenten des Verwaltungs-Bezirks <strong>Braunschweig</strong> gegeben 49).<br />
Inzwischen ist 1975 im Zuge der Gebiets- und Verwaltungs reform die Zuständigkeit<br />
für die Genehmigung von Wappen und Flaggen der Landkreise, Gemeinden<br />
und Landgemeinden neu geregelt worden 50). Die Genehmigung von Wappen und<br />
Flaggen der braunschweigischen Landkreise und kreisfreien Städte oblag jetzt nicht<br />
mehr dem Innenminister, sondern dem Präsidenten des Verwaltungsbezirks, ab I. 2.<br />
1978 dem Regierungspräsident in <strong>Braunschweig</strong>. Für die Genehmigung der kreisangehörigen<br />
Gemeinden - mit Ausnahme der selbständigen Städte - und der Samtgemeinden<br />
waren jetzt die Landkreise zuständig.<br />
Dieser Abschnitt des Erlasses vom 18. 8. 1975 (s. Anm. 50) hat mit Runderlaß<br />
des Niedersämsischen Innenministers vom 25. S. 1978 (Nds. MB!. Nr. 26/x978,<br />
S. 811) wohl mit Rücksicht auf die Neufassung der Niedersächsischen Gemeindeord-<br />
48) Staats-A. Wolfenbüttel, I Nds. V 12e, BI. 3.<br />
U) Staats-A. Wolfenbüttel, 1 Nds V He, BI. 4.<br />
&0) RdErl. d. MI v. 18.8. 1975 (Nds. MB!. Nr. 37h975, S. 1234).<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568