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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

dann, wenn dem Beteiligten das Recht zustand, die Bekanntmachung zu verlangen.<br />

Das Gericht konnte außerdem die Bekanntmachung anordnen, wenn es sie nach der<br />

Beschaffenheit des FaIles für angebracht und angemessen hielt (§ 2 I des Gesetzes).<br />

Die Todesstrafe war zwar im Criminalgesetzbuch festgelegt, aber es fehlte die<br />

Anweisung darüber, wie diese Strafe vollstreckt werden soIle. Vom Inkrafttreten des<br />

Gesetzes bis zum Jahre 1853 ist offenbar kein Todesurteil gefällt oder nicht vollstreckt<br />

worden. Erst in der Verordnung vom 16. August 1853 ist festgelegt worden,<br />

daß die Todesstrafe durch Enthauptung mit dem Beil stattfinden soIle. Es wird darin<br />

auch bestimmt, daß die Hinrichtung in einem geschlossenen Raume, tunlichst innerhalb<br />

des Hofes einer Gefangenenanstalt stattfinden soIle. Es ist auch darin Bestimmung<br />

getroffen, wer bei den Hinrichtungen zugegen sein soIlte: Außer dem Staatsanwalt<br />

auch der Verteidiger des Verurteilten und auf Verlangen des Verurteilten<br />

ein Geistlicher seiner Konfession 15).<br />

Auf Grund der Landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1840 trat das Criminalgesetzbuch<br />

am I. Oktober 1840 in Kraft 16).<br />

Anhang<br />

Die Ständeversammlung (Landtag) hatte gleichzeitig mit der Landesverfassung<br />

im Jahre 1832 auch eine Geschäftsordnung erhalten. Sie kam zustande im Zusammenwirken<br />

zwischen Ministerium und Landtag, denn ohne Vorlage eines Entwurfs des<br />

Ministeriums und einen Beschluß des Landtages konnte kein Gesetz zustande kommen.<br />

Wie kamen die Abgeordneten zu ihren Sitzplätzen? Es gab damals keine Parteien<br />

im heutigen Sinne, es gab ·auch kein " rechts " oder "links" oder "Mitte". Die<br />

Geschäftsordnung ordnete ·an, daß der Platz, den jeder Abgeordnete einzunehmen<br />

hatte, durch das Los bestimmt werden sollte. Der Präsident des Ausschusses oder sein<br />

Stellvertreter ließen bei der Anmeldung des Abgeordneten diesen eine Sitznummer<br />

ziehen. Obwohl die Verhandlungen des Landtages in der Regel nicht geheim gehalten<br />

werden sollten, so sollten doch die aufgenommenen Sitzungsprotokolle unverzüglich<br />

durch den Druck bekannt gemacht werden, allerdings ohne Nennung der Namen der<br />

Redner und AntragsteIler. Diese erschienen im Protokoll nur mit großen Buchstaben,<br />

so z. B. "A" oder "C" oder "F". Es war ·also unmöglich, festzusteIlen, welcher<br />

Abgeordnete sich hinter diesen Buchstaben yerbarg.<br />

Diese Anonymität in den Sitzungsberichten des Landtages war den Abgeordneten<br />

alsbald nach Erlaß der Geschäftsordnung von 1831 ein Dorn im Auge. Schon in der<br />

Sitzung vom 2 I. Juli 1833 wurde ein Antrag auf Einführung einer vollkommenen<br />

Öffentlichkeit der Verhandlungen mit Zulassung von Zuhörern abgelehnt, und ein<br />

gleicher Antrag vom 27. November 1833, der zugleich auf Veröffentlichkeit der Namen<br />

der Redner und Antragsteller gerichtet war, wurde abgelehnt, obgleich sich die<br />

dafür eingesetzte Commission gegen eine Stimme für den Antrag auf Veröffentlichung<br />

der Namen ausgesprochen hatte. Mit außerordentlicher Zielstrebigkeit wurde<br />

in der Sitzung vom 19. Januar 1837 ein Antrag auf namentliche Bezeichnung der Red-<br />

16) Gesetz-und Verordnungssammlung 1853. Seite 145.<br />

U) Gesetz- und Verordnungssammlung 1840, Seite 115 H.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042568

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