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28/2015 „Umweltprobleme der Landwirtschaft‘‘

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30 Jahre SRU-Son<strong>der</strong>gutachten <strong>„Umweltprobleme</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“ - Eine Bilanz<br />

Fläche Deutschlands sind örtliche Landschaftspläne in Bearbeitung“ (v. Haaren et al. 2007,<br />

S. 6). Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> können in Landschaftsprogrammen Angaben für<br />

den Anteil von Vorrangflächen gemacht werden.<br />

Zu 2) des vorigen Kapitels: Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Intensivierung ökologischer Vorrangflächen<br />

Zu 2a) Wegfall <strong>der</strong> Landwirtschaftsklausel des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

Die For<strong>der</strong>ung des SRU nach Streichung <strong>der</strong> Landwirtschaftsklausel des § 15 Abs. 2 des<br />

BNatSchG von 1976 wurde mit <strong>der</strong> Novellierung des Gesetzes 1998 erfüllt. Seit 2003<br />

enthält das Bundesnaturschutzgesetz weitere Einschränkungen <strong>der</strong> Privilegierung <strong>der</strong><br />

Landwirtschaft gegenüber dem Naturschutz. Dazu wurden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> „guten<br />

fachlichen Praxis“ definiert, die im Rahmen <strong>der</strong> Bewirtschaftung einzuhalten sind (§ 5<br />

Absatz 2 BNatSchG 2009):<br />

„(2) Bei <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anfor<strong>der</strong>ungen, die sich aus<br />

den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-<br />

Bodenschutzgesetzes ergeben, insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Grundsätze <strong>der</strong> guten<br />

fachlichen Praxis zu beachten:<br />

1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige<br />

Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit <strong>der</strong> Flächen muss gewährleistet<br />

werden;<br />

2. die natürliche Ausstattung <strong>der</strong> Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht<br />

über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus<br />

beeinträchtigt werden;<br />

3. die zur Vernetzung von Biotopen erfor<strong>der</strong>lichen Landschaftselemente sind zu<br />

erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;<br />

4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu<br />

stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;<br />

5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten<br />

mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch<br />

zu unterlassen;<br />

Durch den Wegfall <strong>der</strong> Landwirtschaftsklausel und mit den definierten Grundsätzen <strong>der</strong><br />

guten fachlichen Praxis ist „die Privilegierung <strong>der</strong> Landwirtschaft im Naturschutz formal<br />

aufgehoben worden, aber die Gegensätze und Konflikte zwischen beiden sind dadurch<br />

nicht ausgeräumt“ (Haber, W. 2014, S. 122). Die in diesem Gutachten aufgezeigten<br />

Entwicklungen machen auch deutlich, dass die im Naturschutzgesetz gefor<strong>der</strong>ten<br />

Grundsätze <strong>der</strong> guten fachlichen Praxis <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Produktion vielfach<br />

nicht eingehalten werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig und liegen vor allem darin,<br />

dass im Umwelt- und Naturschutz ein beson<strong>der</strong>es Vollzugsdefizit vorliegt und die<br />

Einhaltung von Vorgaben häufig nicht ausreichend kontrolliert wird. Das vom SRU 1985<br />

gefor<strong>der</strong>te Regelwerk zur Definition von Betreiberpflichten, das auf Ebene <strong>der</strong><br />

Betriebszweige Vorgaben mit unterschiedlichem Verbindlichkeitsgrad vorschreibt (SRU<br />

1985, S. 305), ist durch die Definition <strong>der</strong> guten fachlichen Praxis, des Ordnungsrechtes<br />

und Cross Compliance-Auflagen <strong>der</strong> GAP nur in Ansätzen umgesetzt worden<br />

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