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28/2015 „Umweltprobleme der Landwirtschaft‘‘

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30 Jahre SRU-Son<strong>der</strong>gutachten <strong>„Umweltprobleme</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“ - Eine Bilanz<br />

Menschen – gebietet (Haber, W., 2009a). Im Naturschutz hat sich zwar inzwischen <strong>der</strong><br />

Gedanke eines dynamischen Schutzes (mit <strong>der</strong> etwas missverständlichen Bezeichnung<br />

„Prozessschutz“) verbreitet, doch dabei sind wie<strong>der</strong>um nur bestimmte Prozesse erwünscht,<br />

an<strong>der</strong>e werden bekämpft, wie z.B. Ausbreitung von bestimmten invasiven Fremdarten.<br />

Auf weitere EU-Richtlinien zum Natur- und Umweltschutz wird hier nicht eingegangen,<br />

zumal sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht so einschneidend betreffen wie die FFH-<br />

Richtlinie. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zahlreiche die Landwirtschaft betreffende<br />

EU-Richtlinien – auf die in den weiteren Kapiteln eingegangen wird – auf die EU-<br />

Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zurückgehen und mit<br />

Umwelt-Richtlinien nicht o<strong>der</strong> wenig abgestimmt sind (Haber, W., 2014, S. 138 f).<br />

Auch <strong>der</strong> Europarat (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat und <strong>der</strong><br />

Europäischen Kommission) hat Konventionen zum Umwelt- und Naturschutz beschlossen,<br />

die aber rechtlich nicht verbindlich sind. Zu nennen sind die Berner Konvention über die<br />

Erhaltung <strong>der</strong> europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen<br />

Lebensräume (1979) sowie das Übereinkommen über den Schutz <strong>der</strong> Alpen<br />

(Alpenkonvention, 1991). Für den Landschaftsschutz und das Landschaftsbild (siehe<br />

Kapitel 6.4) bedeutsam ist die Europäische Landschaftskonvention des Europarats von<br />

2000, die aber von Deutschland bisher nicht unterzeichnet und ratifiziert wurde (Bruns,<br />

D., 2006).<br />

c) Internationaler Natur- und Umweltschutz<br />

Auch auf <strong>der</strong> internationalen Ebene haben Umwelt- und Naturschutz mit ihren<br />

Wechselwirkungen zur Landwirtschaft seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

erhöhte Aufmerksamkeit gefunden und zu völkerrechtlich wirksamen Erklärungen und<br />

Konventionen geführt. Sie begannen mit <strong>der</strong> Ramsar-Konvention über Feuchtgebiete von<br />

internationaler Bedeutung (1971), die zu erhalten seien, gefolgt von <strong>der</strong> Bonner<br />

Konvention zur Erhaltung <strong>der</strong> wan<strong>der</strong>nden wildlebenden Tierarten (1979), <strong>der</strong>en<br />

Wan<strong>der</strong>- bzw. Zugrouten sowie Rast- und Zielgebiete geschützt werden müssen. Beides<br />

betrifft auch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Völkerrechtlich entscheidend waren<br />

aber die Beschlüsse <strong>der</strong> Konferenz <strong>der</strong> Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung<br />

in Rio de Janeiro 1992. Dazu zählen die „Rio-Declaration on Sustainable Development“,<br />

mit <strong>der</strong> das neue Leitprinzip <strong>der</strong> Nachhaltigen Entwicklung eingeführt wurde, sowie die<br />

Klimarahmenkonvention und vor allem die Konvention über Biologische Vielfalt. Klima<br />

und Biodiversität wurden damit zu neuen, verbindlichen Schutzgütern erhoben, was dem<br />

Umwelt- und Naturschutz neue Impulse gab. Alle Staaten und Staatengruppen wurden<br />

verpflichtet, Strategien zum Klima und zur biologischen Vielfalt zu formulieren und<br />

rechtlich umzusetzen (Haber, W., 2009b, und 2014, S. 1<strong>28</strong>) . Die EU erklärte zunächst ihre<br />

– ebenfalls 1992 erlassene – FFH-Richtlinie (siehe voriger Abschnitt) zum<br />

Umsetzungsinstrument <strong>der</strong> Biodiversitätskonvention von Rio. Diese gilt aber nicht nur<br />

dem Schutz <strong>der</strong> Biodiversität, son<strong>der</strong>n auch ihrer menschlichen Nutzung und <strong>der</strong><br />

gerechten Verteilung <strong>der</strong> daraus erzielten Gewinne, während die EU-Richtlinie nur den<br />

Schutz bestimmter Arten und Habitate gebietet. Daher musste die EU eine eigene<br />

Strategie zur Biologischen Vielfalt aufstellen und setzte sich sogar das Ziel, <strong>der</strong>en<br />

Schwund bis 2010 zu stoppen (was aber, da mit <strong>der</strong> ökologischen Realität unvereinbar,<br />

verfehlt wurde). Die Rio-Deklaration und -Konventionen stellen die mo<strong>der</strong>ne<br />

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