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28/2015 „Umweltprobleme der Landwirtschaft‘‘

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30 Jahre SRU-Son<strong>der</strong>gutachten <strong>„Umweltprobleme</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“ - Eine Bilanz<br />

administrativer Möglichkeiten zum Erosionsschutz. Bedarf sah er in einer geschulten<br />

Beratung. Des Weiteren formulierte <strong>der</strong> SRU ackerbauliche und kulturtechnische<br />

Maßnahmen zum Erosionsschutz, <strong>der</strong>en Durchsetzung wurde jedoch nicht weiter<br />

konkretisiert (SRU 195, S. 331ff.).<br />

7.2.2 Umsetzungsstand <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

Zu 1.) Düngung<br />

Zu a) Abfallbeseitigung<br />

Die For<strong>der</strong>ungen des SRU nach Verordnungen über das Ausbringen von Jauche und Gülle<br />

und die Definition „des üblichen Maßes <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Düngung“ sind nicht im<br />

Rahmen des Abfallbeseitigungsrechts, son<strong>der</strong>n des Düngegesetzes und <strong>der</strong><br />

Düngeverordnung umgesetzt. So definiert die Düngeverordnung die Grundsätze <strong>der</strong><br />

guten fachlichen Praxis <strong>der</strong> Düngung und schreibt Beschränkungen <strong>der</strong> Ausbringung von<br />

Stickstoff und Phosphat sowie Abstandsregelungen und Sperrfristen vor.<br />

Für die Begrenzung <strong>der</strong> Nährstoffmengen des organischen Düngers schlug <strong>der</strong> SRU 1985<br />

120-160 kg Stickstoff/ha und 105-140 kg Phosphat/ha vor (Anmerkung: 1,5-2,0<br />

Dungeinheiten/ha). Die Düngeverordnung begrenzt die Ausbringung von Stickstoff<br />

tierischen Ursprungs auf 170 kg pro Hektar im Durchschnitt <strong>der</strong> betrieblichen Fläche. Mit<br />

Ausnahmegenehmigungen können auf intensiv genutztes Grünland, Wechselgrünland<br />

und Feldgras bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar ausgebracht werden. Die<br />

Phosphatdüngung wird auf 30 kg pro Hektar begrenzt und setzt eine Bodenuntersuchung<br />

voraus. die nicht älter als 6 Jahre sein darf,<br />

Seit 2007 definiert die Düngeverordnung tolerierbare Stickstoffüberschüsse.<br />

Unberücksichtigt bleiben jedoch Verluste im Stall und bei <strong>der</strong> Ausbringung, die jedoch<br />

ebenfalls Belastungen <strong>der</strong> Umwelt- und Naturschutzgüter hervorrufen (BMU 2010d, S.<br />

101). Weitere Nährstoffeinträge – beson<strong>der</strong>s auf hofnahen Flächen – werden durch die<br />

Ausbringung von Gärsubstraten aus Biogasanlagen befürchtet (BMU 2008, S. 33).<br />

Zu b) Wasserschutzgebiete<br />

Der SRU for<strong>der</strong>te 1985,, den damaligen Anteil von 4,8 % <strong>der</strong> Fläche von<br />

Wasserschutzgebieten auf 10,9 % zu erhöhen (SRU 1985, S. 234). Heute existieren 13.232<br />

Wasserschutzgebiete mit einer Fläche von 50.000 km 2 . Dies entspricht 13,9% <strong>der</strong><br />

Landesfläche <strong>der</strong> BRD (BMU 2010d, S.76f.).<br />

Die For<strong>der</strong>ung des SRU, in Wasserschutzgebieten insbeson<strong>der</strong>e die Düngung an<br />

Genehmigungen und Auflagen zu knüpfen, ist umgesetzt. Die gefor<strong>der</strong>ten<br />

Einschränkungen und Aufzeichnungspflichten sind heute durch die Düngeverordnung<br />

für alle Flächen erfüllt. Des Weiteren können durch das Wasserhaushaltsgesetz in<br />

Wasserschutzgebieten „bestimmte Handlungen verboten o<strong>der</strong> für nur eingeschränkt<br />

zulässig erklärt werden“ (Wasserhaushaltsgesetzt § 52, Abs. 1). Wasserversorger können<br />

in Wasserschutzgebieten darüber hinaus Auflagen erlassen, die über die gute fachliche<br />

Praxis hinausgehen. Hierzu gehört etwa das ganzjährige o<strong>der</strong> zeitlich befristete Verbot<br />

<strong>der</strong> Ausbringung von Wirtschaftsdüngern. In diesen Fällen erhalten die Landwirte<br />

Ausgleichszahlungen für die Einhaltung <strong>der</strong> Auflagen.<br />

Zu c) Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes außerhalb von Wasserschutzgebieten<br />

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