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28/2015 „Umweltprobleme der Landwirtschaft‘‘

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30 Jahre SRU-Son<strong>der</strong>gutachten <strong>„Umweltprobleme</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“ - Eine Bilanz<br />

zwei Teilnovellierungen, von denen eine die FFH-Vorschriften einbezog und eine weitere<br />

die Landwirtschaftsklauseln aufhob – womit eine Hauptfor<strong>der</strong>ung des SRU-Gutachtens<br />

von 1985 erfüllt wurde. 2002 wurde dann das „Bundesnaturschutz-Neuregelungsgesetz“<br />

erlassen. Dabei wurden die in den §§ 1 und 2 von 1976 genannten Ziele und Grundsätze<br />

zum Teil ergänzt; u.a. wurde Ziel Nr. 1 als „Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts“, Nr. 2 als „Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Naturgüter“ präzisiert. Wesentlich sind aber die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Novelle, welche die<br />

Landwirtschaft betreffen. Im Gesetz von 1976 bestimmte <strong>der</strong> Absatz 3 von § 1 (siehe<br />

oben, Kapitel 4.3.2), dass <strong>der</strong> „ordnungsgemäßen“ Land- und Forstwirtschaft für die<br />

Erhaltung <strong>der</strong> Kultur- und Erholungslandschaft eine „zentrale“ Bedeutung zukommt.<br />

Dieser Satz wurde in <strong>der</strong> Novellierung in § 5 Absatz 1 verschoben, wobei die „zentrale“<br />

Bedeutung durch „beson<strong>der</strong>e“ Bedeutung für die Erhaltung <strong>der</strong> Kultur- und<br />

Erholungslandschaft ersetzt wurde – mit <strong>der</strong> Ergänzung, dass diese Bedeutung „bei<br />

Maßnahmen des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege zu berücksichtigen ist“.<br />

Zugleich wurde das Attribut „ordnungsgemäß“ gegen „natur- und landschaftsverträglich“<br />

ausgetauscht. Dazu wurde in die Novelle <strong>der</strong> aus dem Agrarrecht stammende Begriff <strong>der</strong><br />

„guten fachlichen Praxis“ übernommen, <strong>der</strong> in § 5 in 7 „Grundsätzen“ näher definiert ist<br />

und dabei die entsprechenden Vorschriften aus § 17 (2) des Bundes-Bodenschutzgesetzes<br />

von 1998 einbezieht.. Dazu zählen z.B. eine „standortangepasste Bewirtschaftung“ zur<br />

Gewährleistung „nachhaltiger Bodenfruchtbarkeit und langfristiger Nutzbarkeit“, bei <strong>der</strong><br />

„vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen … zu unterlassen“ [sind];<br />

die „Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen“,<br />

und es ist sogar „eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und<br />

Pflanzenschutzmitteln … nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen“.<br />

Im Jahre 2009 wurde das Bundesnaturschutzgesetz erneut umfassend novelliert. Dabei<br />

erfolgte eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Ziele in § 1, wo nunmehr die „Erhaltung<br />

<strong>der</strong> biologischen Vielfalt“ als Ziel Nr. 1 genannt ist. Damit wird <strong>der</strong> hohen politischen<br />

Bedeutung <strong>der</strong> 2007 von <strong>der</strong> Bundesregierung beschlossenen „Nationalen Strategie zur<br />

biologischen Vielfalt“ Rechnung getragen, und auch alle in den Abschnitten b) und c)<br />

genannten europäischen und internationalen Rechtsgrundsätze sind im Gesetz<br />

berücksichtigt. In Bezug auf die Landwirtschaft wurden die Vorschriften aus <strong>der</strong> Fassung<br />

von 2002 (§ 5) mit einigen Umformulierungen weitgehend beibehalten. Statt <strong>der</strong><br />

„Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen“ heißt<br />

es in § 5 Absatz 2 Ziffer 4 und 5, dass die „natürliche Ausstattung <strong>der</strong> Nutzfläche (Boden,<br />

Wasser, Flora, Fauna) ... nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages<br />

erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus beeinträchtigt werden [darf]“ und dass „die zur Vernetzung von<br />

Biotopen erfor<strong>der</strong>lichen Landschaftselemente ... zu erhalten und nach Möglichkeit zu<br />

vermehren [sind].“ Wenn die Landwirtschaft alle diese neuen Regeln befolgt, ist sie nicht<br />

als „Eingriff“ anzusehen und wi<strong>der</strong>spricht nicht den Zielen und Grundsätzen des<br />

Naturschutzgesetzes. Ein Landwirt, dessen Umweltleistungen über die gute fachliche<br />

Praxis hinausgehen, hat Anspruch auf eine entsprechende Honorierung (DRL 2000).<br />

e) Fazit<br />

Alle diese Än<strong>der</strong>ungen zeigen, dass die Rechtsvorschriften des Umwelt- und<br />

Naturschutzes sich in ihrer Kompliziertheit gesteigert haben und ihre politische<br />

Umsetzung schwieriger geworden ist. Die zunehmende Kompliziertheit <strong>der</strong><br />

Rechtsvorschriften bedeutet nicht, dass <strong>der</strong> Schutz von Natur und Umwelt verbessert<br />

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