28/2015 „Umweltprobleme der Landwirtschaft‘‘
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30 Jahre SRU-Son<strong>der</strong>gutachten <strong>„Umweltprobleme</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“ - Eine Bilanz<br />
zwei Teilnovellierungen, von denen eine die FFH-Vorschriften einbezog und eine weitere<br />
die Landwirtschaftsklauseln aufhob – womit eine Hauptfor<strong>der</strong>ung des SRU-Gutachtens<br />
von 1985 erfüllt wurde. 2002 wurde dann das „Bundesnaturschutz-Neuregelungsgesetz“<br />
erlassen. Dabei wurden die in den §§ 1 und 2 von 1976 genannten Ziele und Grundsätze<br />
zum Teil ergänzt; u.a. wurde Ziel Nr. 1 als „Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts“, Nr. 2 als „Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Naturgüter“ präzisiert. Wesentlich sind aber die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Novelle, welche die<br />
Landwirtschaft betreffen. Im Gesetz von 1976 bestimmte <strong>der</strong> Absatz 3 von § 1 (siehe<br />
oben, Kapitel 4.3.2), dass <strong>der</strong> „ordnungsgemäßen“ Land- und Forstwirtschaft für die<br />
Erhaltung <strong>der</strong> Kultur- und Erholungslandschaft eine „zentrale“ Bedeutung zukommt.<br />
Dieser Satz wurde in <strong>der</strong> Novellierung in § 5 Absatz 1 verschoben, wobei die „zentrale“<br />
Bedeutung durch „beson<strong>der</strong>e“ Bedeutung für die Erhaltung <strong>der</strong> Kultur- und<br />
Erholungslandschaft ersetzt wurde – mit <strong>der</strong> Ergänzung, dass diese Bedeutung „bei<br />
Maßnahmen des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege zu berücksichtigen ist“.<br />
Zugleich wurde das Attribut „ordnungsgemäß“ gegen „natur- und landschaftsverträglich“<br />
ausgetauscht. Dazu wurde in die Novelle <strong>der</strong> aus dem Agrarrecht stammende Begriff <strong>der</strong><br />
„guten fachlichen Praxis“ übernommen, <strong>der</strong> in § 5 in 7 „Grundsätzen“ näher definiert ist<br />
und dabei die entsprechenden Vorschriften aus § 17 (2) des Bundes-Bodenschutzgesetzes<br />
von 1998 einbezieht.. Dazu zählen z.B. eine „standortangepasste Bewirtschaftung“ zur<br />
Gewährleistung „nachhaltiger Bodenfruchtbarkeit und langfristiger Nutzbarkeit“, bei <strong>der</strong><br />
„vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen … zu unterlassen“ [sind];<br />
die „Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen“,<br />
und es ist sogar „eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und<br />
Pflanzenschutzmitteln … nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen“.<br />
Im Jahre 2009 wurde das Bundesnaturschutzgesetz erneut umfassend novelliert. Dabei<br />
erfolgte eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Ziele in § 1, wo nunmehr die „Erhaltung<br />
<strong>der</strong> biologischen Vielfalt“ als Ziel Nr. 1 genannt ist. Damit wird <strong>der</strong> hohen politischen<br />
Bedeutung <strong>der</strong> 2007 von <strong>der</strong> Bundesregierung beschlossenen „Nationalen Strategie zur<br />
biologischen Vielfalt“ Rechnung getragen, und auch alle in den Abschnitten b) und c)<br />
genannten europäischen und internationalen Rechtsgrundsätze sind im Gesetz<br />
berücksichtigt. In Bezug auf die Landwirtschaft wurden die Vorschriften aus <strong>der</strong> Fassung<br />
von 2002 (§ 5) mit einigen Umformulierungen weitgehend beibehalten. Statt <strong>der</strong><br />
„Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen“ heißt<br />
es in § 5 Absatz 2 Ziffer 4 und 5, dass die „natürliche Ausstattung <strong>der</strong> Nutzfläche (Boden,<br />
Wasser, Flora, Fauna) ... nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages<br />
erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus beeinträchtigt werden [darf]“ und dass „die zur Vernetzung von<br />
Biotopen erfor<strong>der</strong>lichen Landschaftselemente ... zu erhalten und nach Möglichkeit zu<br />
vermehren [sind].“ Wenn die Landwirtschaft alle diese neuen Regeln befolgt, ist sie nicht<br />
als „Eingriff“ anzusehen und wi<strong>der</strong>spricht nicht den Zielen und Grundsätzen des<br />
Naturschutzgesetzes. Ein Landwirt, dessen Umweltleistungen über die gute fachliche<br />
Praxis hinausgehen, hat Anspruch auf eine entsprechende Honorierung (DRL 2000).<br />
e) Fazit<br />
Alle diese Än<strong>der</strong>ungen zeigen, dass die Rechtsvorschriften des Umwelt- und<br />
Naturschutzes sich in ihrer Kompliziertheit gesteigert haben und ihre politische<br />
Umsetzung schwieriger geworden ist. Die zunehmende Kompliziertheit <strong>der</strong><br />
Rechtsvorschriften bedeutet nicht, dass <strong>der</strong> Schutz von Natur und Umwelt verbessert<br />
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