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28/2015 „Umweltprobleme der Landwirtschaft‘‘

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30 Jahre SRU-Son<strong>der</strong>gutachten <strong>„Umweltprobleme</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“ - Eine Bilanz<br />

• Landwirtschaft auf kontaminierten Flächen<br />

7.5.2 Umsetzungsstand <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

a) Streichung <strong>der</strong> Landwirtschaftsklausel<br />

Seit <strong>der</strong> Novellierung 1998 enthält das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die<br />

Landwirtschaftsklausel nicht mehr. Eine Einteilung <strong>der</strong> Betriebstypen hinsichtlich ihrer<br />

Umweltbelastung erfolgte jedoch nicht.<br />

b) Einführung von Betreiberpflichten<br />

Die For<strong>der</strong>ung des SRU, Betreiberpflichten im Naturschutzgesetz zu verankern, ist bis<br />

heute nicht umgesetzt. Allerdings wurden seit 2003 im Bundesnaturschutzgesetz<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die „gute fachliche Praxis“ definiert (§ 5 Absatz 2 BNatSchG 2009).<br />

Diese müsten jedoch im Fachrecht präzisiert werden, um zu greifen. Seit 2005 sind die<br />

Landwirte außerdem dazu verpflichtet, Auflagen <strong>der</strong> Agrarpolitik im Bereich des Umwelt,<br />

Tier- und Verbraucherschutzes (Cross Compliance) einzuhalten, um För<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> 1.<br />

Säule (Direktzahlungen) zu erhalten. Diese Auflagen können ansatzweise als Teil<br />

notwendiger Betreiberpflichten angesehen werden. Insgesamt bleiben Cross Compliance<br />

und die Definition <strong>der</strong> guten fachlichen Praxis jedoch hinter den Erwartungen des SRU<br />

zurück.<br />

7.5.3 Zusammenfassende Bewertung<br />

Wie vom SRU gefor<strong>der</strong>t, enthält das Naturschutzrecht seit 1998 keine<br />

Landwirtschaftsklausel mehr. Die Einführung von Betreiberpflichten in <strong>der</strong> vom SRU 1985<br />

dargestellten Art und Weise wurde zwar nicht umgesetzt, doch wurden seit 1985 eine<br />

Vielzahl von Empfehlungen im Rahmen <strong>der</strong> guten fachlichen Praxis definiert, die in die<br />

Richtung von Betreiberpflichten weisen. Vor allem hat die Agrarreform von 2003 – auch<br />

im Rahmen von Cross Compliance – Ge- und Verbote eingeführt,. die mit empfindlichen<br />

Restriktionen für die Landwirtschaft verbunden sein können. Dennoch haben bisher<br />

we<strong>der</strong> die Streichung <strong>der</strong> Landwirtschaftsklausel noch die genannten Empfehlungen, Geund<br />

Verbote die Belastungen von Umwelt- und Naturschutzgütern durch die<br />

landwirtschaftliche Produktion wesentlich vermin<strong>der</strong>n können. Die Definition <strong>der</strong> guten<br />

fachlichen Praxis entspricht auch nur einem Handlungsrahmen, da dessen Nicht-<br />

Einhaltung mit Ausnahme <strong>der</strong> Cross Compliance-Regelungen mit keinen Konsequenzen<br />

verbunden ist.<br />

7.6 Agrarpolitische Voraussetzungen einer umweltschonenden Landwirtschaft<br />

7.6.1 For<strong>der</strong>ungen des SRU 1985<br />

Inhaltliche For<strong>der</strong>ungen<br />

Der SRU war 1985 <strong>der</strong> Meinung, dass die damaligen europäischen agrarpolitischen<br />

Rahmenbedingungen „wesentlichen Anteil an <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung einer ökologisch<br />

bedenklichen Intensität <strong>der</strong> Landschaftsnutzung und an <strong>der</strong> Entstehung ökonomisch<br />

nicht gerechtfertigter Marktungleichgewichte auf den wichtigsten Agrarmärkten haben“<br />

(SRU 1985, S. 357). Der SRU erörterte daher zur Verringerung <strong>der</strong> Agrarproduktion und<br />

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