Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis
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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />
3. Vertragsrecht<br />
3.1 Grundsätze<br />
3.1.1 Grundsätze des Vertragsrechts<br />
Das Vertragsrecht hat zum Ziel, ein Verständnis für die Haftung des Unternehmens, die<br />
sich bei einem Vertragsabschluß ergibt, darzulegen.<br />
Ein Vertrag, ist ein Rechtsgeschäft, das auf der erklärten Willensübereinstimmung zweier<br />
oder mehrerer Parteien zur Herbeiführung eines einheitlichen Rechtserfolges beruht.<br />
Verträge werden unterschieden nach:<br />
1. Rechtsfolgen<br />
Œ einseitig verpflichtende Verträge (z.B. Schenkung)<br />
Œ zweiseitig verpflichtende Verträge<br />
Œ unvollkommen zweiseitige Verträge (z.B. Duldungspflicht des Verleihers oder Rückgabepflicht<br />
des Entleihers)<br />
2. Rechtsgebieten<br />
Œ Verträge des öffentlichen Rechts<br />
Œ Verträge des Privatrechts<br />
- Schuldrecht (z.B. Miete, Kauf)<br />
- Sachenrecht (z.B. Übereignung)<br />
- Familienrecht (z.B. Annahme an Kindes Statt)<br />
- Erbrecht (z.B. Erbvertrag)<br />
Die Vertragsentziehung kann erfolgen zum einen durch Kündigung oder durch Widerruf<br />
des Vertrages.<br />
Das Zustandekommen eines Vertrages erfolgt regelmäßig nur durch Angebot und Annahme.<br />
Die Auslegung des Vertrages erfolgt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.<br />
Beim Vertrag herrscht Formfreiheit (geregelt in § 145 ff BGB), in Ausnahmefällen ist die<br />
Schriftform oder gar notarielle oder gerichtliche Beglaubigung notwendig.<br />
<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 122