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Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis

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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />

3. Vertragsrecht<br />

3.1 Grundsätze<br />

3.1.1 Grundsätze des Vertragsrechts<br />

Das Vertragsrecht hat zum Ziel, ein Verständnis für die Haftung des Unternehmens, die<br />

sich bei einem Vertragsabschluß ergibt, darzulegen.<br />

Ein Vertrag, ist ein Rechtsgeschäft, das auf der erklärten Willensübereinstimmung zweier<br />

oder mehrerer Parteien zur Herbeiführung eines einheitlichen Rechtserfolges beruht.<br />

Verträge werden unterschieden nach:<br />

1. Rechtsfolgen<br />

Œ einseitig verpflichtende Verträge (z.B. Schenkung)<br />

Œ zweiseitig verpflichtende Verträge<br />

Œ unvollkommen zweiseitige Verträge (z.B. Duldungspflicht des Verleihers oder Rückgabepflicht<br />

des Entleihers)<br />

2. Rechtsgebieten<br />

Œ Verträge des öffentlichen Rechts<br />

Œ Verträge des Privatrechts<br />

- Schuldrecht (z.B. Miete, Kauf)<br />

- Sachenrecht (z.B. Übereignung)<br />

- Familienrecht (z.B. Annahme an Kindes Statt)<br />

- Erbrecht (z.B. Erbvertrag)<br />

Die Vertragsentziehung kann erfolgen zum einen durch Kündigung oder durch Widerruf<br />

des Vertrages.<br />

Das Zustandekommen eines Vertrages erfolgt regelmäßig nur durch Angebot und Annahme.<br />

Die Auslegung des Vertrages erfolgt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.<br />

Beim Vertrag herrscht Formfreiheit (geregelt in § 145 ff BGB), in Ausnahmefällen ist die<br />

Schriftform oder gar notarielle oder gerichtliche Beglaubigung notwendig.<br />

<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 122

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