Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis
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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />
3.3.2 Werk- und Werkliefervertrag<br />
Gegenseitiger Vertrag, der den Unternehmen zur Herstellung eines Werkes (Arbeitserfolges)<br />
und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />
Der Unternehmer hat das „Werk“ vereinbarungsgemäß und fehlerfrei herzustellen.<br />
Der Besteller hat das „Werk“ unter Anerkennung der Vertragsmäßigkeit abzunehmen.<br />
Mängelansprüche stehen ihm danach nur noch bei ausdrücklichem Vorbehalt zu (§§ 631<br />
ff. BGB).<br />
Unterscheidung Kaufvertrag - Werkvertrag - Werklieferungsvertrag<br />
Ein Kaufvertrag liegt vor, wann es sich um die Beschaffung der fertigen Sache (z.B.<br />
Konfektionskleidung) handelt, auch mit kleinen Änderungen.<br />
Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn z.B. ein Maßschneider sich verpflichtet, einen<br />
Anzug aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen.<br />
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der Besteller die Stoffe zum Schneider hinbringt und dieser<br />
dann daraus einen Anzug herstellt.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Œ Allgemeine Regeln des Werksvertragsrechts<br />
Œ Rechte des Bestellers<br />
- Erfüllungsanspruch und Nachbesserungsanspruch<br />
- Wandlung und Minderung<br />
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />
- Ausschluß und Beschränkung der Gewährleistungsrechte<br />
Œ Rechte des Unternehmens<br />
Œ Gefahrtragung<br />
wenn das Werk untergeht und dem Unternehmen die Erfüllung seiner Leistungspflicht<br />
aus Umständen unmöglich wird (z.B. Theateraufführung).<br />
<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 128