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Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis

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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />

3.2 Leistungen<br />

3.2.1 Allgemeine Begriffe der Leistung<br />

Unter einer Leistung versteht man den Inhalt einer schuldrechtlichen Verpflichtung.<br />

Eine Leistung kann eine positive Leistung, die aus einem Tun besteht, oder eine negative<br />

Leistung, die aus einem Unterlassen besteht, sein.<br />

Leistungsgegenstand:<br />

ΠSachleistungen<br />

(Handelsbrauch: Maße, Gewichte, Währung u.ä.)<br />

ΠDienstleistungen<br />

Leistungszeit:<br />

Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Ist<br />

eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht<br />

vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (§ 271 BGB).<br />

Leistungsort:<br />

In der Regel der Ort, an dem der Schuldner bei Begründung der Verpflichtung seinen<br />

Wohnsitz hat (§ 269 BGB, Ausnahme § 270 BGB).<br />

Schuld:<br />

Im Zivilrecht, die persönliche Verpflichtung eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger<br />

(Forderung). Das Recht der Schuldverhältnisse ist im BGB §§ 241 - 253 geregelt. Bezüglich<br />

der Schuldner unterscheidet man:<br />

ΠGesamtschuldner und Gesamthandschuldner<br />

ΠEinzelschuldner<br />

Erfüllungsort:<br />

Nach dem Ort, an welchem die Schuld zu erfüllen ist, unterscheidet man:<br />

ΠHol-Schuld (Leistungsort ist der Wohnort des Schuldners)<br />

Œ Bring-Schuld (Leistungsort ist der Wohnort des Gläubigers)<br />

<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 125

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