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Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis

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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />

3.1.2 Produkthaftung und Folgeschäden<br />

Unter Produkthaftung im weitesten Sinne versteht man die Haftung des Produktherstellers<br />

oder ihnen gleichgestellte Personen für Schäden an Rechtsgütern, z.B. Leben, Gesundheit,<br />

Eigentum und Vermögen von Personen, die durch einen Produktfehler ausgelöst<br />

worden sind.<br />

Hierbei kommt es nicht auf einen Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigten an.<br />

Es geht auch nicht um den Ausgleich von Fehlern am Produkt selber. Diese regeln sich<br />

nach den vertraglichen Gewährleistungsrechten, nämlich Nachbesserung, Minderung,<br />

Wandlung.<br />

Die Produkthaftung betrifft vielmehr die Schadensregulierung für sogenannte Mangelfolgeschäden<br />

die durch die Fehlerhaftigkeit eines Produktes als Personenschäden oder als<br />

Sachschäden an anderen Sachen entstanden sind.<br />

Die nationale Produkthaftung<br />

1. Die vertragliche Produkthaftung<br />

- Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften<br />

- Haftung aus positiver Vertragsverletzung<br />

2. Die deliktische Produkthaftung<br />

Haftungsvoraussetzungen:<br />

- ein Produktfehler<br />

- Die Ursächlichkeit zwischen Produktfehler und dem an den anderen Rechtsgütern<br />

eingetretenen Schäden<br />

- Die Rechtswidrigkeit der Schädigung<br />

- Die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Schadensherbeiführung<br />

Die EG-Produkthaftungsrichtlinie (vom 25. Juli 1985)<br />

Die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />

Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerfreie Produkte beruht auf langjährigen Beratungen.<br />

Auslöser war die „Contergan-Katastrophe“ in Deutschland und Großbritannien im<br />

Sommer 1968.<br />

1. Die vertragliche Produkthaftung<br />

- Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften<br />

nach § 463 BGB, fehlen einer verkauften Sache zugesicherte Eigenschaften, so haftet<br />

der Verkäufer dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz.<br />

- Die Haftung aus positiver Vertragsverletzung<br />

Hier besteht lediglich die Besonderheit, daß die Pflichtverletzung gleichzeitig im Rahmen<br />

eines Vertragsverhältnisses begangen wird (z.B. Herstellungsfehler durch mangelhafte<br />

Konstruktion, Fabrikation, Kontrolle).<br />

<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 123

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