Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis
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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />
3.1.2 Produkthaftung und Folgeschäden<br />
Unter Produkthaftung im weitesten Sinne versteht man die Haftung des Produktherstellers<br />
oder ihnen gleichgestellte Personen für Schäden an Rechtsgütern, z.B. Leben, Gesundheit,<br />
Eigentum und Vermögen von Personen, die durch einen Produktfehler ausgelöst<br />
worden sind.<br />
Hierbei kommt es nicht auf einen Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigten an.<br />
Es geht auch nicht um den Ausgleich von Fehlern am Produkt selber. Diese regeln sich<br />
nach den vertraglichen Gewährleistungsrechten, nämlich Nachbesserung, Minderung,<br />
Wandlung.<br />
Die Produkthaftung betrifft vielmehr die Schadensregulierung für sogenannte Mangelfolgeschäden<br />
die durch die Fehlerhaftigkeit eines Produktes als Personenschäden oder als<br />
Sachschäden an anderen Sachen entstanden sind.<br />
Die nationale Produkthaftung<br />
1. Die vertragliche Produkthaftung<br />
- Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften<br />
- Haftung aus positiver Vertragsverletzung<br />
2. Die deliktische Produkthaftung<br />
Haftungsvoraussetzungen:<br />
- ein Produktfehler<br />
- Die Ursächlichkeit zwischen Produktfehler und dem an den anderen Rechtsgütern<br />
eingetretenen Schäden<br />
- Die Rechtswidrigkeit der Schädigung<br />
- Die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Schadensherbeiführung<br />
Die EG-Produkthaftungsrichtlinie (vom 25. Juli 1985)<br />
Die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />
Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerfreie Produkte beruht auf langjährigen Beratungen.<br />
Auslöser war die „Contergan-Katastrophe“ in Deutschland und Großbritannien im<br />
Sommer 1968.<br />
1. Die vertragliche Produkthaftung<br />
- Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften<br />
nach § 463 BGB, fehlen einer verkauften Sache zugesicherte Eigenschaften, so haftet<br />
der Verkäufer dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz.<br />
- Die Haftung aus positiver Vertragsverletzung<br />
Hier besteht lediglich die Besonderheit, daß die Pflichtverletzung gleichzeitig im Rahmen<br />
eines Vertragsverhältnisses begangen wird (z.B. Herstellungsfehler durch mangelhafte<br />
Konstruktion, Fabrikation, Kontrolle).<br />
<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 123