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Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis

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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />

3.5.2 Eigentumsvorbehalt<br />

Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, wonach<br />

der Erwerber zunächst nur Besitzer werden soll (Übergabe), während der Veräußerer<br />

bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt. Der Verkäufer kann deshalb bei<br />

Pfändung Freigabe, bei Konkurs und Vergleich Aussonderung verlangen. Bei Zahlungsverzug<br />

kann der Verkäufer Herausgabe seines Eigentums fordern, wenn er von seinem<br />

Rücktrittsrecht Gebrauch macht.<br />

Der Eigentumsvorbehalt muß, wenn er wirksam sein soll, beim Abschluß des Kaufvertrages<br />

ausdrücklich vereinbart sein.<br />

Ein Vorbehaltsvermerk auf der Rechnung verhindert die Eigentumsübertragung, falls die<br />

Rechnung spätestens mit der Ware eintrifft, denn es fehlt die zur Übereignung erforderliche<br />

Einigung.<br />

Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Er wird unwirksam,<br />

wenn der Gegenstand<br />

- an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert oder verpfändet,<br />

- verarbeitet<br />

- mit einer unbeweglichen Sache fest verbunden<br />

- verbraucht oder<br />

- vernichtet wird.<br />

Was versteht man unter dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ?<br />

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, daß dem Verkäufer das Eigentum<br />

bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten bleibt. Vorher darf der Käufer nicht<br />

ohne Zustimmung des Verkäufers über die Kaufsache verfügen und sie insbesondere<br />

weder verkaufen, verschenken, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Eigentumsvorbehalt<br />

muß vereinbart werden.<br />

<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 135

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