Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis
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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />
3.5.2 Eigentumsvorbehalt<br />
Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, wonach<br />
der Erwerber zunächst nur Besitzer werden soll (Übergabe), während der Veräußerer<br />
bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt. Der Verkäufer kann deshalb bei<br />
Pfändung Freigabe, bei Konkurs und Vergleich Aussonderung verlangen. Bei Zahlungsverzug<br />
kann der Verkäufer Herausgabe seines Eigentums fordern, wenn er von seinem<br />
Rücktrittsrecht Gebrauch macht.<br />
Der Eigentumsvorbehalt muß, wenn er wirksam sein soll, beim Abschluß des Kaufvertrages<br />
ausdrücklich vereinbart sein.<br />
Ein Vorbehaltsvermerk auf der Rechnung verhindert die Eigentumsübertragung, falls die<br />
Rechnung spätestens mit der Ware eintrifft, denn es fehlt die zur Übereignung erforderliche<br />
Einigung.<br />
Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Er wird unwirksam,<br />
wenn der Gegenstand<br />
- an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert oder verpfändet,<br />
- verarbeitet<br />
- mit einer unbeweglichen Sache fest verbunden<br />
- verbraucht oder<br />
- vernichtet wird.<br />
Was versteht man unter dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ?<br />
Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, daß dem Verkäufer das Eigentum<br />
bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten bleibt. Vorher darf der Käufer nicht<br />
ohne Zustimmung des Verkäufers über die Kaufsache verfügen und sie insbesondere<br />
weder verkaufen, verschenken, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Eigentumsvorbehalt<br />
muß vereinbart werden.<br />
<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 135