Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis
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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />
3.5 Besitzverhältnisse<br />
3.5.1 Eigentum und Besitz<br />
Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand.<br />
Er kann ihn verkaufen, verschenken oder vermieten.<br />
Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand.<br />
Der Besitzer eines Autos kann damit fahren; der Besitzer einer Wohnung kann darin leben.<br />
Im allgemeinen ist der Eigentümer einer Sache auch ihr Besitzer. Vermietet der Hauseigentümer<br />
jedoch eine Wohnung, so bleibt er Eigentümer, der Mieter wird Besitzer. Verleiht<br />
jemand ein Buch, so bleibt er Eigentümer, der Entleiher wird Besitzer. Der Besitzer<br />
muß dem Eigentümer die Sache unbeschädigt zurückgeben. Der Eigentümer hat also<br />
gegenüber dem Besitzer einen Herausgabeanspruch.<br />
Diebe sind widerrechtliche Besitzer der gestohlenen Sache.<br />
Besitz und Eigentum unterstehen dem Schutz des Gesetzes. Wird dem Besitzer der Besitz<br />
widerrechtlich entzogen, so hat er das Recht der Selbsthilfe. Er darf dem auf frischer<br />
Tat betroffenen Täter die Sachen abnehmen, wenn nötig, mit Gewalt. Später hat er kein<br />
Selbsthilferecht mehr, jedoch hat er gerichtlichen Besitzschutz; er kann auf Wiedereinräumung<br />
des Besitzes oder Beseitigung der Besitzstörung klagen.<br />
Wird dem Eigentümer der Besitz einer Sache widerrechtlich entzogen, so kann er auf<br />
Herausgabe klagen. Wird der Besitz in anderer Weise beeinträchtigt, so kann der Eigentümer<br />
die Beseitigung der Störung verlangen und im Weigerungsfalle auf Unterlassung<br />
klagen.<br />
Wodurch unterscheiden sich also Besitz und Eigentum ?<br />
Besitz bedeutet die tatsächliche, Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Besitz<br />
besteht also ohne Rücksicht darauf, ob dem Inhaber einer Sache auch ein Recht auf<br />
Besitz zusteht. Hingegen kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren<br />
und andere von jeder Einwirkung ausschließen, allerdings kann er von seinem Recht<br />
nicht Gebrauch machen, um anderen zu schaden. Der Herausgabeanspruch ist aber<br />
ausgeschlossen, wenn schuldrechtliche Rechte auf Besitz, z.B. durch Miete, Pacht oder<br />
Leihe gegenüber dem Eigentümer bestehen.<br />
Wie muß Eigentum übertragen werden ?<br />
Der Verkäufer einer Ware ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei<br />
von Rechten Dritter zu verschaffen.<br />
Was bedeutet der Übergang der Gefahr ?<br />
Mit der Übergabe der gekauften Sache an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.<br />
Wie ist der Erfüllungsort geregelt ?<br />
Als Erfüllungsort gilt gesetzlich nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit<br />
der Entstehung des Schuldverhältnisses. Der Erfüllungsort kann aber auch vertraglich frei<br />
vereinbart werden. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht am Erfüllungsort<br />
auf den Käufer über.<br />
<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 134