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Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis

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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />

3.5 Besitzverhältnisse<br />

3.5.1 Eigentum und Besitz<br />

Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand.<br />

Er kann ihn verkaufen, verschenken oder vermieten.<br />

Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand.<br />

Der Besitzer eines Autos kann damit fahren; der Besitzer einer Wohnung kann darin leben.<br />

Im allgemeinen ist der Eigentümer einer Sache auch ihr Besitzer. Vermietet der Hauseigentümer<br />

jedoch eine Wohnung, so bleibt er Eigentümer, der Mieter wird Besitzer. Verleiht<br />

jemand ein Buch, so bleibt er Eigentümer, der Entleiher wird Besitzer. Der Besitzer<br />

muß dem Eigentümer die Sache unbeschädigt zurückgeben. Der Eigentümer hat also<br />

gegenüber dem Besitzer einen Herausgabeanspruch.<br />

Diebe sind widerrechtliche Besitzer der gestohlenen Sache.<br />

Besitz und Eigentum unterstehen dem Schutz des Gesetzes. Wird dem Besitzer der Besitz<br />

widerrechtlich entzogen, so hat er das Recht der Selbsthilfe. Er darf dem auf frischer<br />

Tat betroffenen Täter die Sachen abnehmen, wenn nötig, mit Gewalt. Später hat er kein<br />

Selbsthilferecht mehr, jedoch hat er gerichtlichen Besitzschutz; er kann auf Wiedereinräumung<br />

des Besitzes oder Beseitigung der Besitzstörung klagen.<br />

Wird dem Eigentümer der Besitz einer Sache widerrechtlich entzogen, so kann er auf<br />

Herausgabe klagen. Wird der Besitz in anderer Weise beeinträchtigt, so kann der Eigentümer<br />

die Beseitigung der Störung verlangen und im Weigerungsfalle auf Unterlassung<br />

klagen.<br />

Wodurch unterscheiden sich also Besitz und Eigentum ?<br />

Besitz bedeutet die tatsächliche, Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Besitz<br />

besteht also ohne Rücksicht darauf, ob dem Inhaber einer Sache auch ein Recht auf<br />

Besitz zusteht. Hingegen kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren<br />

und andere von jeder Einwirkung ausschließen, allerdings kann er von seinem Recht<br />

nicht Gebrauch machen, um anderen zu schaden. Der Herausgabeanspruch ist aber<br />

ausgeschlossen, wenn schuldrechtliche Rechte auf Besitz, z.B. durch Miete, Pacht oder<br />

Leihe gegenüber dem Eigentümer bestehen.<br />

Wie muß Eigentum übertragen werden ?<br />

Der Verkäufer einer Ware ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei<br />

von Rechten Dritter zu verschaffen.<br />

Was bedeutet der Übergang der Gefahr ?<br />

Mit der Übergabe der gekauften Sache an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.<br />

Wie ist der Erfüllungsort geregelt ?<br />

Als Erfüllungsort gilt gesetzlich nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit<br />

der Entstehung des Schuldverhältnisses. Der Erfüllungsort kann aber auch vertraglich frei<br />

vereinbart werden. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht am Erfüllungsort<br />

auf den Käufer über.<br />

<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 134

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