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Absatzwirtschaft - ABC Marketingpraxis

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Technischer Betriebswirt Arno Schneider<br />

3.3 Verträge<br />

3.3.1 Kaufvertrag<br />

Inhalt eines Kaufvertrages:<br />

Will jemand gegen Zahlung eines Entgelts eine bewegliche Sache (z.B. Auto), eine unbewegliche<br />

Sache (z.B. Grundstück), ein Recht (z.B. Hypothek, Patentrecht, schuldrechtliche<br />

Forderung) erwerben, so schließt er regelmäßig einen Kaufvertrag mit dem Rechtsinhaber.<br />

Die Rechtsgrundlage eines solchen Vertrages finden sich in den §§ 433 ff. BGB und soweit<br />

es sich um einen Handelskauf handelt, ergänzende Regeln in den §§ 373 - 382<br />

HGB.<br />

Der Kaufvertrag ist nach der im BGB festgelegten Definition ein gegenseitiger Vertrag.<br />

Pflichten des Verkäufers:<br />

Für den Käufer den Kaufgegenstand zu beschaffen, zu übergeben oder zu übereignen oder<br />

die Rechte zu übertragen.<br />

Pflichten des Käufers:<br />

Die Kaufpreiszahlung und die Abnahme des Kaufgegenstandes.<br />

Dabei unterscheidet man in Stückkauf oder auch Spezieskauf genannt (z.B. das Fahrzeug<br />

steht beim Händler im Fenster) und in Gattungskauf, das heißt z.B. das Fahrzeug<br />

wird bestellt in Typ, Farbe und zum Lieferdatum.<br />

Die Rechtsposition des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist unterschiedlich<br />

ausgestaltet.<br />

Bestandteile des Kaufvertrages<br />

ΠKaufgegenstand<br />

Kann eine Sache oder ein Recht sein<br />

ΠKaufpreis<br />

muß in Geld bestehen. In dem Falle, in dem als Gegenleistung eine andere Sache<br />

oder ein Recht geleistet werden soll, ist das Geschäft als Tausch zu qualifizieren.<br />

ΠForm<br />

Grundsätzlich ist der Kaufvertrag formlos wirksam. Die mündliche Absprache gilt also,<br />

allerdings ist zu Zwecken der leichteren Beweisführung bei komplizierten Sachverhalten<br />

eine schriftliche Fixierung angeraten. In manchen Fällen ist eine bestimmte<br />

Form durch den Gesetzgeber vorgeschrieben (z.B. Grundstückskauf).<br />

Weitere wesentliche Elemente des Kaufvertrages:<br />

Œ Vertragserklärungen der Parteien (z.B. Angebot, Annahme, Rechtsfolgen)<br />

Œ Besondere Vertragsabreden (z.B. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen)<br />

Œ Pflichten der Parteien an dem Kaufvertrag (z.B. Rechts- und Sachmängelfreiheit)<br />

Œ Leistungsstörungen (z.B. Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises)<br />

Œ Sachmängelhaftung (z.B. Garantie und Garantievertrag)<br />

<strong>Absatzwirtschaft</strong> Seite 127

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