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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs<br />

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Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen<br />

der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger<br />

Leistung eingetreten sein würde.<br />

§ 288 Verzugszinsen *)<br />

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt<br />

für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.<br />

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der<br />

Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.<br />

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.<br />

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<br />

-----<br />

*)Amtlicher Hinweis:<br />

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von<br />

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).<br />

§ 289 Zinseszinsverbot<br />

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz<br />

des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.<br />

§ 290 Verzinsung des Wertersatzes<br />

Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des<br />

Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht<br />

herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von<br />

dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das<br />

Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des<br />

Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.<br />

§ 291 Prozesszinsen<br />

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu<br />

verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist<br />

sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs.<br />

2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht<br />

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von<br />

dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz<br />

wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden<br />

Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis<br />

zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des<br />

Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des<br />

Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

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