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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.<br />

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(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.<br />

§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger<br />

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung<br />

zur Vormundschaft nicht.<br />

§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte<br />

(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist<br />

als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt<br />

worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der<br />

Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das<br />

Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse<br />

des Pfleglings gefährden.<br />

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt,<br />

seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung<br />

dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das<br />

Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.<br />

§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes<br />

(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende<br />

Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.<br />

(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.<br />

(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren<br />

Erledigung.<br />

§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes<br />

Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die<br />

Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.<br />

§ 1920<br />

(weggefallen)<br />

§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft<br />

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,<br />

wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr<br />

verhindert ist.<br />

(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das<br />

Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn<br />

ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.

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