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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als<br />

besonderer Erbteil.<br />

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus<br />

(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte<br />

des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser<br />

zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren<br />

Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil<br />

zur Erbfolge berufen.<br />

(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der<br />

Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.<br />

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung<br />

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige<br />

Verfügung) den Erben bestimmen.<br />

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung<br />

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den<br />

Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.<br />

§ 1939 Vermächtnis<br />

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen<br />

Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).<br />

§ 1940 Auflage<br />

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer<br />

Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden<br />

(Auflage).<br />

§ 1941 Erbvertrag<br />

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und<br />

Auflagen anordnen (Erbvertrag).<br />

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere<br />

Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.<br />

Abschnitt 2<br />

Rechtliche Stellung des Erben<br />

Titel 1<br />

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des<br />

Nachlassgerichts<br />

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

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