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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 1211 Einreden des Verpfänders<br />

- 338 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner<br />

gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend<br />

machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf<br />

berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.<br />

(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede<br />

nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.<br />

§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse<br />

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.<br />

§ 1213 Nutzungspfand<br />

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger<br />

berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.<br />

(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz<br />

übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug<br />

berechtigt sein soll.<br />

§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers<br />

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er<br />

verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.<br />

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und<br />

Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.<br />

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.<br />

§ 1215 Verwahrungspflicht<br />

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.<br />

§ 1216 Ersatz von Verwendungen<br />

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht<br />

des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der<br />

Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat,<br />

wegzunehmen.<br />

§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger<br />

(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und<br />

setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so<br />

kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt<br />

oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden<br />

Verwahrer abgeliefert wird.

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