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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 2075 Auflösende Bedingung<br />

- 502 -<br />

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Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass<br />

der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder<br />

fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür<br />

des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden<br />

Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun<br />

unterlässt.<br />

§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten<br />

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil<br />

eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt<br />

der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.<br />

§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder<br />

Verlobung<br />

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht<br />

hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist.<br />

Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die<br />

Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung<br />

beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit<br />

seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag<br />

gestellt hatte.<br />

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat,<br />

ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.<br />

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch<br />

für einen solchen Fall getroffen haben würde.<br />

§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung<br />

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den<br />

Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt<br />

nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der<br />

Sachlage nicht abgegeben haben würde.<br />

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme<br />

oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich<br />

durch Drohung bestimmt worden ist.<br />

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.<br />

§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten<br />

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen<br />

zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen<br />

Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst<br />

nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung<br />

ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der<br />

Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

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