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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren<br />

ab Ablieferung der Sache.<br />

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des<br />

Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher<br />

verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,<br />

in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung<br />

endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem<br />

Unternehmer abgeliefert hat.<br />

(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen<br />

Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn<br />

die Schuldner Unternehmer sind.<br />

Untertitel 4<br />

Tausch<br />

§ 480 Tausch<br />

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.<br />

Titel 2<br />

Teilzeit-Wohnrechteverträge *)<br />

-----<br />

*)Amtlicher Hinweis:<br />

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte<br />

Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien<br />

(ABl. EG Nr. L 280 S. 82).<br />

§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags<br />

(1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem<br />

Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen<br />

verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen<br />

bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu<br />

nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch<br />

durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft<br />

eingeräumt werden.<br />

(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus<br />

einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.<br />

(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.<br />

§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen<br />

(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat<br />

jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.

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