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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung<br />

wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird,<br />

nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem<br />

Grundbuchamt gestellt worden ist.<br />

§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte<br />

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist,<br />

bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind,<br />

nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen<br />

eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den<br />

Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen<br />

Rang.<br />

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873<br />

zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen<br />

ist.<br />

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das<br />

Grundbuch.<br />

§ 880 Rangänderung<br />

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.<br />

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden<br />

Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die<br />

Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek,<br />

eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung<br />

des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der<br />

Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.<br />

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die<br />

Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.<br />

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das<br />

zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.<br />

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben,<br />

werden durch die Rangänderung nicht berührt.<br />

§ 881 Rangvorbehalt<br />

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die<br />

Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor<br />

jenem Recht eintragen zu lassen.<br />

(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem<br />

Recht erfolgen, das zurücktreten soll.<br />

(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber<br />

über.

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