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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen<br />

übertragen.<br />

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.<br />

§ 1059b Unpfändbarkeit<br />

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch<br />

verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.<br />

§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs<br />

(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber<br />

anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte<br />

und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und<br />

Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen<br />

worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.<br />

(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch<br />

auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte<br />

begründet.<br />

§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs<br />

Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die<br />

Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung<br />

des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden<br />

Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.<br />

§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs<br />

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder<br />

einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a<br />

bis 1059d entsprechend.<br />

§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte<br />

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen<br />

Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht<br />

oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so<br />

findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.<br />

§ 1061 Tod des Nießbrauchers<br />

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer<br />

juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er<br />

mit dieser.<br />

§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör<br />

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt<br />

sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.<br />

§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

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