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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der<br />

Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück<br />

Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile<br />

des Grundstücks zu gestatten.<br />

§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers<br />

(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und<br />

sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung<br />

einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass<br />

die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.<br />

(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden<br />

Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur<br />

Versicherung verpflichtet sein würde.<br />

§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung<br />

(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach<br />

den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung<br />

gelten.<br />

(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl<br />

der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur<br />

Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet<br />

wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die<br />

Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.<br />

§ 1047 Lastentragung<br />

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des<br />

Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der<br />

außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen<br />

sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit<br />

der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der<br />

Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu<br />

entrichtenden Leistungen.<br />

§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar<br />

(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der<br />

Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer<br />

ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für<br />

die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz<br />

zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das<br />

Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.<br />

(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung,<br />

es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so finden die<br />

Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung.<br />

§ 1049 Ersatz von Verwendungen

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