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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte<br />

Blatt zu veröffentlichen.<br />

(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf<br />

die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt<br />

ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.<br />

§ 1563 Registereinsicht<br />

Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine<br />

Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.<br />

Titel 7<br />

Scheidung der Ehe<br />

Untertitel 1<br />

Scheidungsgründe<br />

§ 1564 Scheidung durch Urteil<br />

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten<br />

geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die<br />

Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den<br />

folgenden Vorschriften.<br />

§ 1565 Scheitern der Ehe<br />

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert,<br />

wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden<br />

kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.<br />

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden<br />

werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der<br />

Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.<br />

Fußnote<br />

§ 1565 Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78<br />

u. a. -<br />

§ 1566 Vermutung für das Scheitern<br />

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten<br />

seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der<br />

Antragsgegner der Scheidung zustimmt.<br />

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten<br />

seit drei Jahren getrennt leben.<br />

Fußnote<br />

§ 1566 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u. a. -

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