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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.<br />

§ 2283 Anfechtungsfrist<br />

- 537 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.<br />

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in<br />

welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der<br />

Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die<br />

für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.<br />

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht<br />

rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der<br />

Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne<br />

gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.<br />

§ 2284 Bestätigung<br />

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich<br />

erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die<br />

Bestätigung ausgeschlossen.<br />

§ 2285 Anfechtung durch Dritte<br />

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079<br />

nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls<br />

erloschen ist.<br />

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden<br />

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch<br />

Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.<br />

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen<br />

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine<br />

Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen<br />

ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die<br />

Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.<br />

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.<br />

§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers<br />

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses<br />

in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder<br />

beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu<br />

bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.<br />

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,<br />

veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand<br />

zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die<br />

Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die

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