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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament<br />

getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden,<br />

durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.<br />

(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag<br />

aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des<br />

Erblassers anzunehmen ist.<br />

§ 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung<br />

(1) Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden<br />

Vorschriften der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend<br />

anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der<br />

Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.<br />

(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen<br />

oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben<br />

werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen;<br />

die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein<br />

Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.<br />

§ 2300a Eröffnungsfrist<br />

Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist §<br />

2263a entsprechend anzuwenden.<br />

§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen<br />

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der<br />

Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes<br />

wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes<br />

Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.<br />

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands,<br />

so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.<br />

§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit<br />

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu<br />

errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.<br />

Abschnitt 5<br />

Pflichtteil<br />

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils<br />

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge<br />

ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil<br />

besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

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