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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 1852 Befreiung durch den Vater<br />

- 461 -<br />

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(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds<br />

ausschließen.<br />

(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von<br />

Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu<br />

den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder<br />

des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen<br />

anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.<br />

§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung<br />

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,<br />

Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das<br />

Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.<br />

§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht<br />

(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,<br />

während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.<br />

(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren<br />

eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem<br />

Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die<br />

Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.<br />

(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die<br />

Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die<br />

Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.<br />

§ 1855 Befreiung durch die Mutter<br />

Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach<br />

den §§ 1852 bis 1854 der Vater.<br />

§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung<br />

Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften<br />

des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander<br />

widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt<br />

verstorbenen Elternteils.<br />

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht<br />

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer<br />

Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.<br />

§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins<br />

Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854<br />

zulässigen Befreiungen zu.

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