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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar<br />

zustatten kommt.<br />

§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis<br />

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung<br />

eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall<br />

unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.<br />

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine<br />

Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so<br />

wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn<br />

nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine<br />

Persönlichkeit bestimmt wird.<br />

§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist<br />

(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren<br />

wirksam:<br />

1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des<br />

Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das<br />

Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,<br />

2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein<br />

Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders<br />

oder der Schwester beschwert ist.<br />

(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll,<br />

eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.<br />

§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche<br />

(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls<br />

vorhandene Zubehör.<br />

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten<br />

Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt<br />

sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.<br />

§ 2165 Belastungen<br />

(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer<br />

im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand<br />

belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt<br />

sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.<br />

(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,<br />

die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die<br />

Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.<br />

§ 2166 Belastung mit einer Hypothek<br />

(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für<br />

eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der<br />

Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im

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