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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der<br />

Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf<br />

Unterlassung klagen.<br />

§ 13 Verbraucher *)<br />

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke<br />

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann.<br />

-----<br />

*)Amtlicher Hinweis:<br />

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9<br />

und 11 genannten Richtlinien.<br />

§ 14 Unternehmer *)<br />

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige<br />

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer<br />

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.<br />

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der<br />

Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.<br />

-----<br />

*)Amtlicher Hinweis:<br />

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9<br />

und 11 genannten Richtlinien.<br />

§§ 15 bis 20<br />

(weggefallen)<br />

Titel 2<br />

Juristische Personen<br />

Untertitel 1<br />

Vereine<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein<br />

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet<br />

ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen<br />

Amtsgerichts.<br />

§ 22 Wirtschaftlicher Verein<br />

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,<br />

erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch

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