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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist<br />

unwirksam.<br />

§ 925a Urkunde über Grundgeschäft<br />

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach §<br />

311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig<br />

errichtet wird.<br />

§ 926 Zubehör des Grundstücks<br />

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung<br />

auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem<br />

Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen<br />

Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich<br />

die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.<br />

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die<br />

dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die<br />

Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die<br />

Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.<br />

§ 927 Aufgebotsverfahren<br />

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im<br />

Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht<br />

ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist<br />

für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen,<br />

so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und<br />

eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30<br />

Jahren nicht erfolgt ist.<br />

(2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch,<br />

dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.<br />

(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen<br />

des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs<br />

eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.<br />

§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus<br />

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der<br />

Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das<br />

Grundbuch eingetragen wird.<br />

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes<br />

zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich<br />

als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.<br />

Titel 3<br />

Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

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