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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels<br />

zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des<br />

Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 1802 Vermögensverzeichnis<br />

(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden<br />

ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem<br />

er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem<br />

Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der<br />

Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von<br />

dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.<br />

(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten,<br />

eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.<br />

(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht<br />

anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen<br />

zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<br />

§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung<br />

(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem<br />

Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des<br />

Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch<br />

letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.<br />

(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen<br />

abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.<br />

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung<br />

unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich<br />

und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt<br />

werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein<br />

Aufenthalt dauernd unbekannt ist.<br />

§ 1804 Schenkungen des Vormunds<br />

Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind<br />

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden<br />

Rücksicht entsprochen wird.<br />

§ 1805 Verwendung für den Vormund<br />

Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund<br />

verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von<br />

Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt<br />

errichtet ist.<br />

§ 1806 Anlegung von Mündelgeld<br />

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen,<br />

soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

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