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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem<br />

Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag<br />

vorgeschriebene Form.<br />

§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung<br />

Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der<br />

Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.<br />

§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen<br />

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen<br />

von Todes wegen treffen.<br />

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können<br />

vertragsmäßig nicht getroffen werden.<br />

§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077<br />

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen<br />

und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten,<br />

Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch<br />

insoweit, als ein Dritter bedacht ist.<br />

§ 2280 Anwendung von § 2269<br />

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig<br />

als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige<br />

Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach<br />

dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269<br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser<br />

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser<br />

angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der<br />

Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.<br />

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten<br />

getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem<br />

Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem<br />

Dritten mitteilen.<br />

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung<br />

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der<br />

Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der<br />

Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.<br />

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.

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