23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 494 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den<br />

Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als<br />

Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für<br />

den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird<br />

die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt<br />

vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit<br />

Kenntnis erlangt.<br />

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung<br />

der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.<br />

Titel 4<br />

Mehrheit von Erben<br />

Untertitel 1<br />

Rechtsverhältnis der Erben untereinander<br />

§ 2032 Erbengemeinschaft<br />

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches<br />

Vermögen der Erben.<br />

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.<br />

§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben<br />

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch<br />

den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.<br />

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht<br />

verfügen.<br />

§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer<br />

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben<br />

zum Vorkauf berechtigt.<br />

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das<br />

Vorkaufsrecht ist vererblich.<br />

§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer<br />

(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das<br />

ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber<br />

ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des<br />

Anteils.<br />

(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!