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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds<br />

oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese<br />

Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier<br />

Verfügung überlassen.<br />

§ 1825 Allgemeine Ermächtigung<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach §<br />

1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8<br />

bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.<br />

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der<br />

Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.<br />

§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung<br />

Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des<br />

Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden<br />

und die Anhörung tunlich ist.<br />

§ 1827<br />

(weggefallen)<br />

§ 1828 Erklärung der Genehmigung<br />

Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund<br />

gegenüber erklären.<br />

§ 1829 Nachträgliche Genehmigung<br />

(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung<br />

wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt<br />

wird.<br />

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung<br />

erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen<br />

nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung<br />

als verweigert.<br />

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners<br />

Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der<br />

nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei<br />

denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.<br />

§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

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