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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Schutz des Versorgungsschuldners<br />

§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten<br />

- 405 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in<br />

einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden,<br />

so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen,<br />

die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten<br />

Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden<br />

ist.<br />

Titel 8<br />

Kirchliche Verpflichtungen<br />

§ 1588 (keine Überschrift)<br />

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften<br />

dieses Abschnitts nicht berührt.<br />

Abschnitt 2<br />

Verwandtschaft<br />

Titel 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1589 Verwandtschaft<br />

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt.<br />

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person<br />

abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich<br />

nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.<br />

(2) (weggefallen)<br />

§ 1590 Schwägerschaft<br />

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die<br />

Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der<br />

sie vermittelnden Verwandtschaft.<br />

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde,<br />

aufgelöst ist.<br />

Titel 2<br />

Abstammung<br />

§ 1591 Mutterschaft<br />

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

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