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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den<br />

vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung<br />

der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende<br />

Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung<br />

des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.<br />

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags<br />

notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung<br />

umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter<br />

zur Last.<br />

§ 651f Schadensersatz<br />

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen<br />

Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand,<br />

den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.<br />

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende<br />

auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld<br />

verlangen.<br />

§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung<br />

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach<br />

der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter<br />

geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende<br />

Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist<br />

verhindert worden ist.<br />

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die<br />

Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.<br />

§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung<br />

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für<br />

Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,<br />

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

herbeigeführt wird oder<br />

2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein<br />

wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung<br />

internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,<br />

nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten<br />

Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber<br />

dem Reisenden hierauf berufen.<br />

§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn<br />

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

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