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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei,<br />

wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.<br />

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im<br />

Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der<br />

Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die<br />

Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.<br />

§ 778 Kreditauftrag<br />

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten<br />

ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die<br />

aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten<br />

als Bürge.<br />

Titel 21<br />

Vergleich<br />

§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage<br />

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein<br />

Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist<br />

unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte<br />

Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei<br />

Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.<br />

(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung<br />

eines Anspruchs unsicher ist.<br />

Titel 22<br />

Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis<br />

§ 780 Schuldversprechen<br />

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird,<br />

dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen),<br />

ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des<br />

Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 781 Schuldanerkenntnis<br />

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses<br />

anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der<br />

Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in<br />

elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses,<br />

dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der<br />

Anerkennungsvertrag dieser Form.<br />

§ 782 Formfreiheit bei Vergleich

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