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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die<br />

Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung<br />

der Vormundschaft die Art der Teilung.<br />

§ 1791a Vereinsvormundschaft<br />

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom<br />

Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund<br />

bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht<br />

vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf<br />

der Einwilligung des Vereins.<br />

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die<br />

§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.<br />

(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner<br />

Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als<br />

Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden<br />

des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise<br />

verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.<br />

(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen<br />

Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.<br />

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts<br />

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann<br />

auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des<br />

Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.<br />

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die<br />

§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.<br />

§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts<br />

(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind<br />

und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn<br />

bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach<br />

§ 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds,<br />

so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig<br />

wird.<br />

(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet<br />

sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird<br />

das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.<br />

(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über<br />

den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.<br />

§ 1792 Gegenvormund

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