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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann<br />

verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst<br />

ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.<br />

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne<br />

Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder<br />

geschäftsunfähig geworden ist.<br />

§ 795<br />

(weggefallen)<br />

§ 796 Einwendungen des Ausstellers<br />

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen<br />

entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der<br />

Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.<br />

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung<br />

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung<br />

verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn<br />

der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.<br />

§ 798 Ersatzurkunde<br />

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer<br />

Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr<br />

wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar<br />

sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber<br />

gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu<br />

tragen und vorzuschießen.<br />

§ 799 Kraftloserklärung<br />

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann,<br />

wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens<br />

für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine<br />

sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.<br />

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur<br />

Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und<br />

die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige<br />

Inhaber zu tragen und vorzuschießen.<br />

§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung<br />

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige,<br />

welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der<br />

Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen<br />

Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die<br />

Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

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