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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine<br />

Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.<br />

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der<br />

Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher<br />

Geschäftsführung besteht.<br />

§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte<br />

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander<br />

zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus<br />

seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der<br />

Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil<br />

oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.<br />

§ 718 Gesellschaftsvermögen<br />

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für<br />

die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der<br />

Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).<br />

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem<br />

Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands<br />

erworben wird.<br />

§ 719 Gesamthänderische Bindung<br />

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen<br />

und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt,<br />

Teilung zu verlangen.<br />

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner<br />

nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.<br />

§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners<br />

Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum<br />

Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn<br />

er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden<br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung<br />

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und<br />

Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.<br />

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die<br />

Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.<br />

§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust

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