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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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- 404 -<br />

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(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der<br />

beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung<br />

zugrunde zu legen.<br />

(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt<br />

werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebensoder<br />

Rentenversicherung gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf<br />

seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren<br />

Lebensjahrs abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung<br />

der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten<br />

Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der<br />

Billigkeit entspricht.<br />

§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs<br />

Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit<br />

er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.<br />

§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch<br />

Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen<br />

Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen,<br />

den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht<br />

geleistet worden wäre.<br />

Kapitel 4<br />

Parteivereinbarungen<br />

§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich<br />

(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über<br />

den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters<br />

oder verminderte Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können<br />

Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2<br />

nicht begründet oder übertragen werden.<br />

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet werden. § 127a<br />

ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des<br />

Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung<br />

der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die<br />

vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden<br />

Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen<br />

Ausgleich unter den Ehegatten führt.<br />

Fußnote<br />

§ 1587o Abs. 2 Satz 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 4.5.1982 I 693 - 1 BvL 26/77, 1<br />

BvL 66/78 -<br />

Kapitel 5

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