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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem<br />

Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.<br />

§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter<br />

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit<br />

seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines<br />

Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des<br />

Ausschlussurteils erlischt das Vorkaufsrecht.<br />

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks<br />

besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.<br />

Abschnitt 6<br />

Reallasten<br />

§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast<br />

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen<br />

Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu<br />

entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass<br />

die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen,<br />

wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der<br />

Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.<br />

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen<br />

Grundstücks bestellt werden.<br />

§ 1106 Belastung eines Bruchteils<br />

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in<br />

dem Anteil eines Miteigentümers besteht.<br />

§ 1107 Einzelleistungen<br />

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung<br />

geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />

§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers<br />

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden<br />

Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.<br />

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks<br />

(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die<br />

einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der<br />

Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden<br />

die Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur

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