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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet<br />

er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung<br />

wegen Verzugs bleibt unberührt.<br />

§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung<br />

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur<br />

Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den<br />

Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger<br />

Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften<br />

nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.<br />

§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung<br />

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der<br />

Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er<br />

als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.<br />

§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers<br />

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft<br />

und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.<br />

(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus<br />

dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.<br />

§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen<br />

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft<br />

befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,<br />

welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der<br />

Erbschaftsgegenstände bekannt ist.<br />

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen<br />

Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu<br />

Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so<br />

vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.<br />

(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.<br />

§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben<br />

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen,<br />

die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den<br />

Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.<br />

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers<br />

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im<br />

Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.<br />

§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

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