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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt<br />

werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der<br />

Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen<br />

Kommunalbank) verlangen.<br />

§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung<br />

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet,<br />

zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder<br />

Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen<br />

Vermögensverwaltung erforderlich sind.<br />

(2) Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung.<br />

Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.<br />

§ 1084 Verbrauchbare Sachen<br />

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,<br />

nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.<br />

Untertitel 3<br />

Nießbrauch an einem Vermögen<br />

§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen<br />

Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden,<br />

dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden<br />

Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der<br />

§§ 1086 bis 1088.<br />

§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers<br />

Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung<br />

entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem<br />

Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum<br />

an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des<br />

Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum<br />

sofortigen Ersatz verpflichtet.<br />

§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller<br />

(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig<br />

ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen<br />

Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise<br />

geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen,<br />

ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers<br />

verpflichtet.<br />

(2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten<br />

Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem<br />

Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung<br />

des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die<br />

Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat

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