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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung<br />

- 525 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre<br />

verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum<br />

Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen<br />

Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift<br />

des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben<br />

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden<br />

Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.<br />

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten<br />

herleiten, finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung<br />

unterliegenden Rechten<br />

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem<br />

Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.<br />

§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass<br />

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben<br />

als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht<br />

dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die<br />

Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn<br />

dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben<br />

geltend gemacht werden.<br />

(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.<br />

(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den<br />

Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die<br />

Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.<br />

§ 2214 Gläubiger des Erben<br />

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht<br />

an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände<br />

halten.<br />

§ 2215 Nachlassverzeichnis<br />

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein<br />

Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten<br />

Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst<br />

erforderliche Beihilfe zu leisten.<br />

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem<br />

Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen<br />

die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

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