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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in<br />

derselben Person zusammentrifft.<br />

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches<br />

Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.<br />

§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen<br />

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt<br />

die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er<br />

den Nießbrauch aufgebe.<br />

§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts<br />

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche<br />

des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften<br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers<br />

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher<br />

die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der<br />

Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.<br />

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher<br />

gemeinschaftlich verlangt werden.<br />

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den<br />

Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.<br />

§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen<br />

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher<br />

Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den<br />

Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller<br />

als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen<br />

lassen.<br />

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des<br />

Wertes gefährdet ist.<br />

Untertitel 2<br />

Nießbrauch an Rechten<br />

§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten<br />

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.<br />

(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen<br />

entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.<br />

§ 1069 Bestellung

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