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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl<br />

von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit<br />

zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.<br />

§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers<br />

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz<br />

verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz<br />

wegen unerlaubter Handlungen.<br />

§ 993 Haftung des redlichen Besitzers<br />

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat<br />

der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen<br />

Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die<br />

Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder<br />

zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.<br />

(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die<br />

Vorschrift des § 101 Anwendung.<br />

§ 994 Notwendige Verwendungen<br />

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem<br />

Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die<br />

Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.<br />

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der<br />

in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht<br />

des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.<br />

§ 995 Lasten<br />

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen,<br />

die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche<br />

dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche<br />

außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt<br />

anzusehen sind.<br />

§ 996 Nützliche Verwendungen<br />

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen,<br />

als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990<br />

bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit<br />

erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.<br />

§ 997 Wegnahmerecht<br />

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil<br />

verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet<br />

Anwendung.

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