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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon<br />

vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.<br />

§ 1844<br />

(weggefallen)<br />

§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils<br />

Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels<br />

eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.<br />

§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts<br />

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner<br />

Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen<br />

erforderlichen Maßregeln zu treffen.<br />

§ 1847 Anhörung von Angehörigen<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder<br />

Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne<br />

unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) (weggefallen)<br />

§ 1848<br />

(weggefallen)<br />

Untertitel 4<br />

Mitwirkung des Jugendamts<br />

§§ 1849, 1850<br />

(weggefallen)<br />

§ 1851 Mitteilungspflichten<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter<br />

Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und<br />

die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.<br />

(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen<br />

Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen<br />

Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.<br />

Untertitel 5<br />

Befreite Vormundschaft

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