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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 2086 Ergänzungsvorbehalt<br />

- 504 -<br />

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Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die<br />

Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist,<br />

dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.<br />

Titel 2<br />

Erbeinsetzung<br />

§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner<br />

Gegenstände<br />

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten<br />

zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte<br />

nicht als Erbe bezeichnet ist.<br />

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht<br />

anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.<br />

§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile<br />

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil<br />

der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche<br />

Erbfolge ein.<br />

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden<br />

auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.<br />

§ 2089 Erhöhung der Bruchteile<br />

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein,<br />

so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die<br />

Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile<br />

ein.<br />

§ 2090 Minderung der Bruchteile<br />

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und<br />

übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der<br />

Bruchteile ein.<br />

§ 2091 Unbestimmte Bruchteile<br />

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu<br />

gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes<br />

ergibt.<br />

§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile<br />

(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile<br />

eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

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