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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht<br />

beschwerlicher wird.<br />

(2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden<br />

sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der<br />

Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende<br />

Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche<br />

Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.<br />

(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem<br />

Teil allein verbunden.<br />

§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast<br />

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann<br />

nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.<br />

§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast<br />

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem<br />

Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.<br />

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht<br />

nicht veräußert oder belastet werden.<br />

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter<br />

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die<br />

Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.<br />

Abschnitt 7<br />

Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />

Titel 1<br />

Hypothek<br />

§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek<br />

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen<br />

Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer<br />

ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).<br />

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt<br />

werden.<br />

§ 1114 Belastung eines Bruchteils<br />

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung<br />

bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines<br />

Miteigentümers besteht.<br />

§ 1115 Eintragung der Hypothek

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